Senioren-Computer-Club Norden e.V.

Hilfe zur Selbsthilfe

Satzung


Satzung des


§ 1      Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Senioren+Computer Club N  orden e.V.
  2. Er hat den Sitz in Norden
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2      Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist es, Senioren (Mitbürgern- und Mitbürgerinnen ab 50) Kenntnisse im Umgang mit Computern zu vermitteln.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch :
  • Der Verein vermittelt unerfahrenen Computernutzern für eine sinnvolle Anwendung Kenntnisse der Grundfunktionen, Unterstützung für die Anwendung von Soft- oder Hardware, für die stetige Aktualisierung, sowie Wissen im Umgang für eine sichere Online-Nutzung.
  • Zusammenkünfte werden regelmäßig je nach Wunsch, Interesse oder Wissensstand zu bestimmten Themen oder Problemen der Informations-technologie (kurz IT) gestaltet. Lm Besonderen wird der Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder gefördert.
  • Beim Kauf von Hard- oder Software für den Eigenbedarf kann Beratung von Vereinsmitgliedern aus eigenen (positiven oder negativen) Erfahrungen hergeleitet werden.

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§ 3      Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4      Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 50. Lebensjahr (und juristische Person) werden, die seine Ziele unterstützen. Wer dieses Alter noch nicht erreicht hat, kann dem Verein bis zum Erreichen der Altersgrenze als Fördermitglied beitreten.
  2. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
  3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können aber als Gäste am Vereinsleben teilnehmen. Sie unterstützen den Verein finanziell, materiell und ideell.
  4. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Das Mitglied verpflichtet sich mit der Aufnahme in den Verein zur Anerkennung der Satzung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder durch Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  9. Personen, die sich für den Verein durch besonderen Einsatz ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Dem müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zustimmen.


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§ 5      Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
  3. Fördermitglieder können ihren Beitrag selber festlegen. Der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültige Beitrag darf nicht unterschritten werden.
  4. Für die Mitgliedenflerbung kann vom Vorstand eine auf bis zu drei Monate befristete Probe-Mitgliedschaft beschlossen werden. In diesem Zeitraum können neue Mitglieder teilweise oder ganz beitragsfrei gestellt werden.
  5. Unterschiedliche Beiträge für Partnergemeinschaften, sowie für aktive oder passive Mitglieder sind möglich.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6      Organe des Vereins

           Organe des Vereins sind:

           a) dervorstand

           b) die Mitgliedenıersammlung


§ 7      Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für den Vorstand als gewählt gelten die Mitglieder mit dem höchsten Stimmenanteil. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
  3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Arbeit des Vorstandes wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amts-zeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein Vorstandsmitglied bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Der Vorstand berichtet einmal im Jahr auf der Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit.
  7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  8. Der Mitgliederversammlung werden jährlich der Rechnungsbericht und der Bericht der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

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§ 8      Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzu-berufen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist und unter Vorlage der Tagesordnung. Die schriftliche Zustellung per Email ist zulässig.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Eine vorgesehene Änderung der Satzung muss mit dem Grund in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung angegeben werden und kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per Aushang mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer (Kassenprüfer), die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium ange-hören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zu den Aufgaben der Rech-nungsprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittel-verwendung.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Vereinsmitglieder.
  6. Über Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung wird über Annahme des Protokolls entschieden.


§9       Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Norden e.V., der es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Norden, den 17.April 2011


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